Satzung des Schützenvereins Rüschendorf

vom 01.11.2008

 

§1 Name und Sitz

Der Schützenverein Rüschendorf mit Sitz in Rüschendorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Zum Verein gehören 6 Kompanien, die sich wie folgt zusammensetzen:

  • 1. Kompanie – Ihlendorf – Oldorf
  • 2. Kompanie – Kemphausen
  • 3. Kompanie – Rüschendorf
  • 4. Kompanie – Dümmerlohausen
  • 5. Kompanie – Hüde – Mühlenberg
  • 6. Kompanie – Borringhausen

 

§2 Zweck

Zweck des Schützenvereins Rüschendorf ist, den Schießsport zu fördern und das heimatliche Brauchtum und die Kultur zu pflegen. Er will weiterhin an der Bildung und Erhaltung eines gesunden Volkstums auf der Grundlage christlicher Sitte mitarbeiten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch schießsportliche Veranstaltungen wie z.B. die Regimentsmeisterschaft, das Schnurschießen, Vergleichsschießen mit befreundeten Vereinen, oder der Wettbewerb um den Stadt- und Regimentspokal. Der Verein hat weder politische, konfessionelle, noch wirtschaftliche Interessen und Ziele.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Finanzmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Vereinsämter sind Ehrenämter. – Es dürfen weder Vergütungen gezahlt, noch Verwaltungsaufgaben getätigt werden, die dem Zweck des Vereins nicht dienlich sind.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person des Schützenreiches werden, die mindestens 15 Jahre alt ist. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Genehmigung der Erziehungsberechtigten Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheiden die Kompanieführer, in Zweifelsfällen der Vorstand. Seitens des Vorstandes wird keine Haftung übernommen.

─        Jedes Mitglied haftet für sich selbst.

─        Auswärtige können Ehrenmitglieder werden, jedoch können Sie nicht die Königswürde erringen.

─        Ehrenmitglieder können auf Antrag, den Sie über einen Kompanieführer an den Vorstand richten müssen, aktiviert werden.

─        Aktivierte Ehrenmitglieder haben volles Mitgliedsrecht.

 

§5 Vorstand

I. Zugehörigkeit

Zum engeren Vorstand gehören: der 1.u. 2. Vorsitzende, der Platzkommandant und sein Stellvertreter, der Kommandeur und sein Adjutant, der Schießwart und sein Stellvertreter, der Schriftführer und sein Stellvertreter, der Rechnungsführer und sein Stellvertreter, der Kinderbetreuer und sein Stellvertreter, der jeweilige König und der Ortsvorsteher von Rüschendorf. Zum Gesamtvorstand gehören die Kompanieführer und deren Stellvertreter, sowie die vier Fahnenträger.

II. Aufgaben des engeren Vorstandes

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, er ruft die Versammlungen ein und leitet sie. – Der Platzkommandant sorgt für die reibungslose Abwicklung der Feste. Der Kommandeur ist verantwortlich für einen geordneten Ablauf der Aufmärsche des Regimentes. – Der Schießwart ist für alle schießsportlichen Veranstaltungen verantwortlich. Er ist berechtigt, nach eigenem Ermessen bei grobfahrlässigen Verhalten Mitglieder vom Schießen auszuschließen. Beim Preis- und Adlerschießen trifft er in Zweifelsfällen die Entscheidung. – Der Schriftführer regelt den gesamten Schriftverkehr. Er ist verpflichtet, das Protokoll bei den Vorstandssitzungen zu führen. – Der Rechnungsführer tätigt die Geldgeschäfte und verwaltet die Kasse. Mindestens einmal im Jahr findet eine Kassenprüfung statt. – Der Kinderbetreuer ist für den reibungslosen Ablauf des Kinderschützenfestes verantwortlich. – Der Ortsvorsteher pflegt die Verbindungen zur politischen Gemeinde. – Die stellvertretenden Vorstandsmitglieder übernehmen im Verhinderungsfalle den zuständigen Aufgabenbereich, wirken aber in jedem Falle unterstützend mit.

§6 Wahlen der Kompanieführer u. des Vorstandes

Vom Jahre 1974 an werden fortlaufend alle 3 Jahre die Kompanieführer und deren Stellvertreter gewählt. Sie werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Kompaniemitglieder gewählt. – Bei zwischenzeitlich notwendiger Wahl werden sie ebenfalls mit einfacher Mehrheit von den Kompaniemitgliedern gewählt. –

 

§7 Wahlen der Vorstandsmitgliedern und der Fahnenträger

Um eine Kontinuität der Vereinsleitung zu garantieren, wird alle 3 Jahre jeweils die Hälfte der Mitglieder des engeren Vorstandes und die Fahnenträger neugewählt und zwar wechselweise die 1. Vorstandsmitglieder und dann die Stellvertreter. Die Wahlen werden durchgeführt von den neugewählten Kompanieführern und deren Stellvertreter. Die Wahlen werden geleitet vom Rüschendorfer Ortsvorsteher, dieser hat volles Stimmrecht.

Wahlvorschläge sind 14 Tage vor dem Wahltermin beim Präsidenten schriftlich einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Mit der Einladung zur Vorstandssitzung bzw. zur turnusmäßigen Wahl durch die Kompanieführer sind die Wahlvorschläge bekannt zu geben.

Sofern die bisherigen Vorstandsmitglieder bei der turnusmäßig stattfindenden Wahl nicht ausdrücklich widersprechen, wird unterstellt, dass sie sich zur Wiederwahl stellen. Für diesen Personenkreis sind keine schriftlichen Wahlvorschläge einzureichen.

 

§8 Wahlen

Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes ist geheim zu wählen.

Gewählt ist die Person, für die mehr als die Hälfte der anwesenden wahlberechtigten Vorstandsmitglieder gestimmt haben. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Ortsvorsteher zu ziehen hat.

Ist im zweiten Wahlgang nur über einen Wahlvorschlag abzustimmen, wird die Mehrheit der Stimmen der anwesenden wahlberechtigten Vorstandsmitglieder benötigt.

 

§ 9 Ausschluss bzw. Neueinsetzung von Vorstandsmitgliedern

Der gesamte Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen Vorstandsmitglieder mit Zweidrittelmehrheit auszuschließen. Zwischenzeitlich notwendig werdende Wahlen von Mitgliedern des engeren Vorstandes werden vom gesamten Vorstand mit einfacher Mehrheit durchgeführt.

§ 10 Ende der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied kann zu jeder Zeit freiwillig aus dem Verein austreten. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit auszuschließen. Bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages erlischt die Mitgliedschaft.

§ 11 Beitragszahlungen

Der Jahresmitgliedsbeitrag wird in jedem Jahr neu vom gesamten Vorstand festgesetzt. – Die Mitgliedsbeiträge werden unmittelbar vor dem Schützenfest von den Kompanieführern eingesammelt und spätestens 8 Tage nach dem Schützenfest bei dem Rechnungsführer abgeliefert.

§ 12 Versammlungen

I. Kompanieversammlungen

Der Kompanieführer, bzw. sein Stellvertreter ruft die jährlichen Kompanieversammlungen ein. Wünsche und Beschwerden der Mitglieder sind an den Kompanieführer oder an den Vorstand zu richten.

II. Vorstandsversammlungen

Der 1. Vorsitzende ruft die Vorstandsversammlungen ein. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern muss der 1. Vorsitzende die Vorstandsversammlung einberufen. Der Schriftführer ist verpflichtet, das Protokoll der letzten Vorstandsversammlung auf der nächstfolgenden Versammlung vorzulegen und genehmigen zu lassen, zu unterschreiben und vom Präsidenten unterzeichnen zu lassen. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

III. Generalversammlungen

Die Generalversammlung wird je nach Bedarf auf Beschluss des gesamten Vorstandes einberufen. Zur Generalversammlung ist mit einer Ladungsfrist von 14 Tage durch öffentliche Bekanntmachung in der örtlichen Tagesszeitung einzuladen.

§ 13 Feste und Veranstaltungen

Alle Feste und Veranstaltungen regelt der gesamte Vorstand. Folgende Veranstaltungen sollen jährlich stattfinden:

1. Schützenfest

2. Schützenball

3. Preis- u. Pokalschießen

§ 14 Schützenfest

Die Ausschreibung erfolgt jedes Jahr im Herbst durch den Vorstand. Nach Prüfung der Angebote trifft der Vorstand alle weiteren Entscheidungen. Alle anderen Verpachtungen regelt der Vorstand allein.

§ 15 Beförderungen u. Ordensverleihungen

I. Beförderungen

1. Beförderung von Vorstandsmitgliedern

Beförderungen innerhalb des Vorstandes erfolgen durch den Kommandeur, der auch die Beförderung ausspricht. Die Beförderung ist wirksam, wenn der Vorstand nicht widerspricht. Die Beförderungen des Kommandeurs erfolgen nach entsprechendem Vorstandsbeschluss. Bei der Dienstrangfeststellung von neuen Vorstandsmitgliedern wird in der gleichen Weise verfahren.

2. Beförderungen in den Kompanien

Beförderungen vom Unteroffizier aufwärts bis Hauptfeldwebel werden von den Kompanieführern entschieden. Das Recht der Degradierung behält sich der Vorstand vor.

Beförderungen zum Leutnant können ebenfalls nach vorheriger Abstimmung mit dem Kommandeur von den Kompanieführern ausgesprochen werden. Die Vorschläge sind rechtzeitig schriftlich bei dem Kommandeur anzumelden, der den Vorschlag prüft. Er kann dem Vorschlag zustimmen oder auch ablehnen.

II. Ordensverleihungen

1. Im Vorstand

Ordensverleihungen finden in der Regel einmal im Jahr und zwar zum Schützenfest statt. – Das Vorschlagsrecht hat jedes Vorstandsmitglied, jedoch die Entscheidung trifft der Kommandeur.

2. In den Kompanien

Vorschläge macht der Kompanieführer im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter. Die Entscheidung trifft der Kompanievorstand.

§ 16 Satzungsänderungen u. Zuwiderhandlungen

Über Anträge auf Satzungsänderungen wird jeweils in der nächstfolgenden Vorstandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit entschieden. Vorstandsbeschlüsse, die dieser Satzung widersprechen, sind ungültig.

§ 17 Auflösung des Schützenvereins

Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Vereinsmitglieder, der in einer Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder gefasst werden muss. Ebenfalls bedarf es eines entsprechenden Beschlusses für den Fall, dass die Vereinstätigkeit für eine bestimmte Zeit ruhen soll. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stadt Damme, die es ausschließlich und unmittelbar  für Zwecke der Sportförderung in den unter § 1 Abs. 1 dieser Satzung genannten Ortschaften zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.11.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.12.1974 aus Kraft.

Rüschendorf, den 01.11.2008

Moormann

(ehemaliger Präsident)